Lernen

Anne-Frank Oberschule - Aussenansicht

Lernen: Abschlüsse und Zeugnisse

Alle möglichen Abschlüsse im Überblick

Interessierte erhalten hier eine Übersicht der möglichen Abschlüsse und Zeugnisse an der Anne-Frank-Schule. Sie wurde in Anlehnung an die Niedersächsische AVO-SekI erstellt.

 

 

  nach der 9. Klasse

nach der 10. Klasse

Hautpschulabschluss mit Mindestanforderungen in allen Fächern

Wer die Voraussetzungen für den Sek I - Hautpschulabschluss nicht erwirbt oder vorzeitig aus dem 10. Schuljahr abgeht.

Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss   Mindestanforderungen in allen Fächern; nicht ausreichende Leistungen in Französisch bleiben unberücksichtigt
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss  
  1. ausreichende Leistungen in zwei Fächern E-Kurs und
  2. befriedigende Leistungen in G- Kursen und
  3. befriedigende Leistungen in zwei weiteren Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung
Erweiterte Sekundarabschluss I  
  1. befriedigende Leistungen in drei E-Kursen und ausreichende Leistungen in einem vierten E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs oder
  2. ausreichende Leistungen in drei Z-Kursen und ausreichende Leistungen in einem vierten Z-Kurs oder befriedigend Leistungen in einem E-Kurs oder gute Leistungen in einem G-Kurs
    und
  3. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in den Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung

 

Gymnasialzweig: SuS, die den Gymnasialzweig besuchen, erhalten bei Erfüllung der Mindestanforderungen und ohne die Teilnahme an Abschlussprüfung ein Zeugnis des gymnasialen Schulzweiges mit Gleichstellungsvermerk

Abgangszeugnis: Wer vor dem Besuch der 10. Klasse abgeht, nicht an den Abschlussprüfungen teilgenommen hat oder in mehr als in einem Fach der Abschlussprüfung eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht. Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungvermerk im Abgangszeugnis vermerkt, falls bei Abgang nach der 9. Klasse dennoch die Mindestanforderungen erfüllt sind.

Gleichstellungsvermerk (im Abgangszeugnis nach der 9. Klasse):
Dieses Zeugnis ist dem Hauptschulabschluss gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis des Hauptschulabschlusses.

Gleichstellungsvermerk ( im Gymn. Zeugnis nach der 10.Klasse):

Dieses Zeugnis ist dem Erweiterten Sekundarabschluss I gleichgestellt. Es vermittelt die gleiche Berechtigung wie das Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I.

Mindestanforderungen: sind ausreichende Leistungen; Unterschreitungen können ausgeglichen werden

Ausgleichsregelung:

Der Hauptschulabschluss kann auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen.

Abweichend können bei der Entscheidung über den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen oder in Fächern ohne Leistungsdifferenzierung herangezogen werden.

Förderschulabschluss (nach der 9. Klasse): Beschulung erfolgte nach den Anforderungen der Förderschule unter dem Schwerpunkt Lernen. Die Mindestanforderungen müssen erfüllt sein.

 

Nach der Einführung der Bildungsgänge (2018/2019) gelten ab Schuljahr 2020/2021 (Abgang nach der 9.Klasse), bzw. 2021/2022 (Abgang nach der 10. Klasse) folgende Regelungen:

 

Nach dem 9. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse (durch die Erteilung von Abgangszeugnissen) erworben werden:

  1. der Hauptschulabschluss (mit Mindestanforderungen in allen Fächern),
  2. der Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen.

 

Nach dem 10. Schuljahrgang können folgende Abschlüsse erworben werden:

  1. der Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss,
  2. der Sekundarabschluss I - Realschulabschluss,
  3. der Erweiterte Sekundarabschluss I.

 

Für den Bildungsgang I der Oberschule gelten §§ 2 bis 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Für den Bildungsgang II der Oberschule gelten §§ 6 bis 8 des Niedersächsischen Schulgesetzes.

Wer am Ende des 10. Schuljahrgangs am Gymnasialzweig der Oberschule die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern erfüllt hat, ist zum Besuch der gymnasialen Oberstufe berechtigt. Wechselt die Schülerin oder der Schüler nicht in den Sekundarbereich II, so erhält sie oder er den Erweiterten Sekundarabschluss I; der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.

 

Z w e i t e r    A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Abschlüssen Bildungsgang I dem Besuch der 10. Klasse (§2 - §4)

 

§2

Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern einschließlich Englisch und in den Wahlpflichtkursen erfüllt hat.

§3
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluss nach § 2 hinaus

  1. ausreichende Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung in einem Kurs auf erhöhter Anspruchsebene (E-Kurs) und
  2. im Durchschnitt befriedigende Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.

§4
Erweiterter Sekundarabschluss I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach § 3 hinaus

  1. gute Leistungen in einem Fach mit Fachleistungsdifferenzierung in einem E-Kurs und befriedigende Leistungen in dem anderen E-Kurs und
  2. im Durchschnitt gute Leistungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erbracht hat.

§5
Hauptschulabschluss (Abgang nach der 9. Klasse)

Den Hauptschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.

 

D r i t t e r   A b s c h n i t t
Voraussetzungen für den Erwerb von Bildungsgang II

§6
Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

Den Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erwirbt, wer die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt hat.

§7
Erweiterter Sekundarabschluss I

Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer über die Voraussetzungen für den Erwerb des Sekundarabschlusses I - Realschulabschluss nach § 6 hinaus im Durchschnitt befriedigende Leistungen

  1. in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen und
  2. in den Pflichtfächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik

erbracht hat.

§8
Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss; Hauptschulabschluss

Wer die Voraussetzungen des § 6 am Ende des 10.Schuljahrgangs nicht erfüllt, aber in höchstens drei Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen geringere als ausreichende Leistungen erbracht hat, erwirbt den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss.

Wer nicht in den 10. Schuljahrgang versetzt wird und die Schule verlässt, erhält den Hauptschulabschluss, wenn er die Mindestanforderungen in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen erfüllt. Bei nicht ausreichenden Leistungen in Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprachen ist nur die besser bewertete Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache zu berücksichtigen. Der Abschluss wird durch einen Gleichstellungsvermerk im Abgangszeugnis bescheinigt.